ErwGr. 67

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Schutzunterkünfte und eine sonstige geeignete vorläufige Unterbringung für Opfer von Straftaten spielen eine wichtige Rolle beim Schutz der Opfer vor Gewalttaten. Über die Bereitstellung eines sicheren Aufenthaltsortes hinaus sollte in den Schutzunterkünften die notwendige Unterstützung für die mit der Gesundheit der Opfer, auch ihrer psychischen Gesundheit, ihrer finanziellen Lage und dem Wohl ihrer Kinder zusammenhängenden Probleme geboten werden, um die Opfer letztlich darauf vorzubereiten, ein eigenständiges Leben zu führen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ausreichend Schutzunterkünfte und Möglichkeiten zu einer sonstigen geeigneten vorläufigen Unterbringung zur Verfügung stehen. Mit dem Begriff „ausreichend“ soll sichergestellt werden, dass die Bedürfnisse aller Opfer sowohl in Bezug auf Plätze in Schutzunterkünften als auch in Bezug auf spezialisierte Unterstützung erfüllt werden. Im abschließenden Tätigkeitsbericht der Task Force des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, aus September 2008 wird eine sichere Unterbringung in speziellen Schutzunterkünften für Frauenempfohlen, die in jeder Region mit einem Familienplatz je 10 000 Einwohner zur Verfügung stehen. Die Zahl der Plätze in Schutzunterkünften sollte jedoch von einer realistischen Schätzung des tatsächlichen Bedarfs abhängen. Die Identität der Opfer, die sich in solchen Schutzunterkünften aufhalten, sollte vertraulich bleiben, um für die Sicherheit der Frauen zu sorgen. Die Schutzunterkünfte sollten so ausgestattet sein, dass sie den besonderen Bedürfnissen der Frauen gerecht werden, auch durch das Angebot von Schutzunterkünften ausschließlich für Frauen. Es sollten Schutzunterkünfte und Möglichkeiten zu einer sonstigen geeigneten vorläufigen Unterbringung für abhängige Personen unter 18 Jahren bereitgestellt werden. Dennoch haben die Sicherheit und das Wohlergehen der Opfer, die in einer solchen Schutzunterkunft und Unterbringung verbleiben, nach wie vor oberste Priorität, insbesondere wenn Opfer und abhängige Personen, die fast volljährig sind, gemeinsam untergebracht sind. Ist die Schutzunterkunft nicht kostenlos und verlangen die Mitgliedstaaten von den Opfern, die in einer Schutzunterkunft oder einer vorläufigen Unterbringung aufgenommen werden, einen Beitrag, so sollte der Beitrag erschwinglich sein und den Zugang der Opfer zu einer Schutzunterkunft oder einer vorläufigen Unterbringung nicht behindern. Es sollte sichergestellt sein, dass in den Schutzunterkünften geschultes und spezialisiertes Personal mit den Opfern in Kontakt tritt und sie unterstützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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