ErwGr. 63

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Opfer sollten vor, während und für einen angemessenen Zeitraum nach dem Strafverfahren unterstützt werden, beispielsweise, wenn noch eine medizinische Behandlung erforderlich ist, um die schweren körperlichen oder psychischen Folgen der Gewalt zu bewältigen, oder wenn die Sicherheit des Opfers insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers im Rahmen dieses Verfahrens gefährdet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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