ErwGr. 9

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Rechte von Opfern beziehen, sollten für alle Opfer von Straftaten gelten, die Gewalt gegen Frauen oder häusliche Gewalt darstellen und nach Unionsrecht oder nationalem Recht unter Strafe gestellt sind. Darunter fallen die in dieser Richtlinie festgelegten Straftatbestände, insbesondere die Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsheirat, die nicht-einvernehmliche Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material, Cyberstalking, Cybermobbing, Cyberflashing und Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Internet sowie kriminelles Verhalten, das unter andere Rechtsakte der Union fällt, insbesondere die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU. Schließlich fallen auch bestimmte Straftaten nach nationalem Recht unter die Definition von Gewalt gegen Frauen. Dazu gehören Straftaten wie Femizid, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch, Stalking, Frühverheiratung, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und verschiedene Formen von Cybergewalt, wie sexuelle Belästigung im Internet und Cybermobbing. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt, die nach nationalem Recht ausdrücklich strafbar sein oder unter Straftatbestände fallen könnte, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Ehepartnern oder Partnern begangen werden, unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder nicht. Die einzelnen Mitgliedstaaten können ein umfassenderes Verständnis davon haben, was unter Gewalt gegen Frauen nach nationalem Strafrecht zu verstehen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht das gesamte Spektrum von strafbarem Verhalten, das Gewalt gegen Frauen darstellt, abdeckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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