ErwGr. 12

DIR_2024_1385 · zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Die Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie sind so gestaltet, dass sie den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen Rechnung tragen, da sie — wie Daten und Studien belegen — von den unter diese Richtlinie fallenden Formen der Gewalt, d. h. der Gewalt gegen Frauen oder der häuslichen Gewalt, unverhältnismäßig stark betroffen sind. Allerdings werden auch andere Personen Opfer dieser Formen von Gewalt und sollten daher ebenfalls von denselben Maßnahmen, die in dieser Richtlinie für Opfer vorgesehen sind, erfasst werden. Daher sollte sich der Begriff „Opfer“ auf alle Personen beziehen, unabhängig von ihrem Geschlecht, und alle Opfer sollten — sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist — in den Genuss der Rechte in Bezug auf den Schutz der Opfer und den Zugang zur Justiz sowie auf Unterstützung der Opfer und Präventivmaßnahmen gelangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.05.2024

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