ErwGr. 13

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Im Jahr 2012 wurde die Richtlinie 2001/112/EG durch die Richtlinie 2012/12/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert, um den neuen Vorschriften über zugelassene Zutaten Rechnung zu tragen, z. B. in Bezug auf den Zusatz von Zuckern, der bei Fruchtsäften nicht mehr zulässig war. Infolge dieser geänderten Anforderungen an die Zusammensetzung von Fruchtsäften konnte die Fruchtsaftindustrie nur ein Jahr lang einen Hinweis anbringen, dass Fruchtsäfte keine zugesetzten Zucker enthalten, damit die Verbraucher informiert wurden und bezüglich zugesetzter Zucker in Erzeugnissen unmittelbar und klar zwischen Fruchtsäften und anderen ähnlichen Erzeugnissen unterscheiden konnten. Diese kurze Zeitspanne reichte nicht aus, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass Fruchtsäften nach den neuen Vorschriften über zugelassene Zutaten keine Zucker mehr zugesetzt werden dürfen. Gemäß Anhang I Teil II Nummer 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/112/EG kann bei Fruchtnektaren, denen weder Zucker noch Süßungsmittel zugesetzt wurden, die nährwertbezogene Angabe „ohne Zuckerzusatz“ oder eine andere Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, zusammen mit der Angabe „enthält von Natur aus Zucker“ verwendet werden. Daher ist für einige Verbraucher und Beschäftigte in Gesundheitsberufen immer noch nicht klar, dass Fruchtsäfte im Gegensatz zu Fruchtnektaren keine zugesetzten Zucker enthalten dürfen. Dies könnte die Verbraucher irregeführt haben, da Untersuchungen gezeigt haben, dass wenn unter mehreren Erzeugnissen mit identischer oder sehr ähnlicher Nährwertzusammensetzung gewählt werden kann, die Erzeugnisse bevorzugt werden, das mit nährwertbezogenen Angaben versehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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