ErwGr. 14

DIR_2024_1438 · zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Da sich Verbraucher der gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Zuckerkonsum immer stärker bewusst werden, sollten die Vorschriften über die Verwendung von Angaben zu Zucker bei Fruchtsäften überarbeitet werden, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Daher sollte eine eigene Regel für die freiwillige Verwendung einer Angabe geschaffen werden, anhand deren darauf hingewiesen wird, dass Fruchtsäfte nur von Natur aus vorkommende Zucker enthalten. In einer solchen Angabe soll auf Merkmale hinweisen, die sich aus der Begriffsbestimmung für Fruchtsäfte gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und den darin festgelegten zugelassenen Zutaten für Fruchtsäfte ergeben. Die Einführung einer solchen Angabe bietet den Verbrauchern somit wahrheitsgemäße und genaue Informationen, die mit den Zielen im Einklang stehen, sie über die ernährungsphysiologischen Merkmale der Erzeugnisse zu informieren, die Unterscheidung zwischen Fruchtsäften einerseits und Fruchtnektaren andererseits zu erleichtern und den Verbrauchern zu ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2024

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