ErwGr. 29

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Bußgelder sollten abschreckende Wirkung haben, um zu verhindern, dass natürliche oder juristische Personen, die gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen haben, in Zukunft ein gleiches oder ähnliches Verhalten zeigen. Bußgelder gegen juristische Personen sollten kohärent angewandt werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Höchstbetrags solcher Bußgelder, bei denen der jährliche Gesamtnettoumsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden sollte. Der jährliche Gesamtnettoumsatz im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU ist derzeit jedoch weder erschöpfend noch ausreichend klar, um gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Anwendung von Bußgeldern sicherzustellen. Um eine unionsweit kohärente Berechnung sicherzustellen, sollte die Richtlinie 2013/36/EU eine Liste von Elementen enthalten, die in die Berechnung des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einzubeziehen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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