ErwGr. 28

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungssanktionen verhängen können, wenn der betreffende Verstoß auch dem nationalen Strafrecht unterliegt. Die zuständigen Behörden sollten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder etwaige frühere strafrechtliche Sanktionen berücksichtigen, die aufgrund desselben Verstoßes gegen dieselbe für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person verhängt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle einer Kumulierung von verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren infolge desselben Fehlverhaltens alle Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen auf das angesichts der Schwere des betreffenden Verstoßes erforderliche Maß beschränkt sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen einrichten, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und Justizbehörden ordnungsgemäß und rechtzeitig über alle gegen dieselbe natürliche oder juristische Person eingeleiteten verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren unterrichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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