ErwGr. 26

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen durch Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ist von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung ihrer Sicherheit und Solidität und die Wahrung der Stabilität des Finanzsystems sowohl auf Ebene der Union als auch der einzelnen Mitgliedstaaten. Daher sollten die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen zuständigen Behörden befugt sein, rechtzeitig entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften oder ihre verantwortlichen Geschäftsleiter den Aufsichtsanforderungen oder Aufsichtsbeschlüssen nicht nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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