ErwGr. 25

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Ungeachtet der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Steuerbehörden verbessert werden. Der Informationsaustausch sollten in jedem Fall gemäß dem nationalen Recht erfolgen, und wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, sollte zwischen den jeweils zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die Offenlegung erzielt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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