ErwGr. 23

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die zuständigen Behörden sollten regelmäßig überprüfen, ob Zweigstellen aus Drittländern die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und diesen Zweigstellen Aufsichtsmaßnahmen auferlegen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen oder wiederherzustellen. Um eine wirksame Beaufsichtigung der Einhaltung jener Anforderungen durch Zweigstellen aus Drittländern zu erleichtern und um einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten von Drittlandsgruppen in der Union zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, mit einer gemeinsamen Aufsichts- und Finanzberichterstattung einschließlich standardisierter Meldebögen zu arbeiten. Die EBA sollte beauftragt werden, Entwürfe technischer Durchführungsstandards auszuarbeiten, in denen diese Meldebögen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen geeignete Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden getroffen werden, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten von Drittlandsgruppen, die über Zweigstellen aus Drittländern in der Union tätig sind, einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, um eine Umgehung von Anforderungen, denen diese Gruppen nach dem Unionsrecht unterliegen, zu verhindern und um potenzielle Risiken für die Finanzstabilität in der Union zu minimieren. Für der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern sollten die Aufsichtskollegien für Drittlandsgruppen in der Union zuständig sein. Gibt es ein solches Kollegium noch nicht, so sollten die zuständigen Behörden ein Ad-hoc-Kollegium für alle der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern einsetzen, die derselben Gruppe angehören, wenn diese Gruppe in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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