ErwGr. 20

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Zweigstellen aus Drittländern sollten auch dann der Klasse 1 zugeordnet werden, wenn das Unternehmen an der Spitze einer Regulierung unterliegt und für die Beaufsichtigung und Umsetzung jener Regulierung nicht festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zumindest gleichwertig sind, oder wenn das betreffende Drittland gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist. Diese Zweigstellen aus Drittländern stellen ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität in der Union und dem Niederlassungsmitgliedstaat dar, weil der für das Unternehmen an der Spitze geltende Rechtsrahmen für die Regulierung oder die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung es nicht möglich macht, die spezifischen Risiken, die sich aus den Tätigkeiten der Zweigstelle in dem Mitgliedstaat ergeben, oder die Risiken, die von der Drittlandsgruppe für Gegenparteien in dem Mitgliedstaat ausgehen, angemessen zu erfassen oder zu überwachen. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit der für das Bankenwesen geltenden aufsichtsrechtlichen Standards des Drittlands mit den Standards der Union sollte die Kommission die EBA anweisen können, gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eine Bewertung durchzuführen und einen Bericht über den Bankenregulierungsrahmen des betreffenden Drittlands zu erstellen. Die EBA sollte sicherstellen, dass die Bewertung streng und transparent ist und auf einer soliden Methodik basiert. Darüber hinaus sollte die EBA die Aufsichtsbehörden des Drittlands, die für dessen Bankenregulierung zuständigen Regierungsstellen und gegebenenfalls Akteure des Privatsektors konsultieren und eng mit ihnen zusammenarbeiten, diese Parteien fair behandeln und ihnen die Möglichkeit geben, Unterlagen vorzulegen und innerhalb angemessener Fristen Stellung zu nehmen. Ferner sollte die EBA sicherstellen, dass der erstellte Bericht angemessen begründet wird, eine detaillierte Beschreibung der bewerteten Sachverhalte enthält und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vorgelegt wird. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Beschlüsse über die Gleichwertigkeit des Bankenregulierungsrahmens von Zweigstellen aus Drittländern erlassen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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