ErwGr. 18

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Bei der Zulassung und Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam auszuüben. Zu diesem Zweck müssen sie von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands Zugang zu allen erforderlichen Informationen über das Unternehmen an der Spitze der Zweigstelle aus einem Drittland erhalten und in der Lage sein, ihre Aufsichtstätigkeiten wirksam mit jenen der Aufsichtsbehörden des Drittlands zu koordinieren. Bevor eine Zweigstelle aus einem Drittland ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat aufnimmt, sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, eine Vereinbarung mit der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands zu schließen, um Zusammenarbeit und Informationsaustausch zu ermöglichen. Eine solche Vereinbarung sollte sich auf die von der EBA gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster-Verwaltungsvereinbarungen stützen. Die zuständigen Behörden sollten der EBA Informationen über solche Vereinbarungen übermitteln. Ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage des von der EBA ausgearbeiteten Musters nicht möglich, so sollten die zuständigen Behörden auf andere Vereinbarung, z. B. einen Briefwechsel, zurückgreifen können, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufsichtsfunktionen ausüben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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