ErwGr. 21

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Die zuständigen Behörden sollten ausdrücklich befugt sein, im Einzelfall zu verlangen, dass Zweigstellen aus Drittländern eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel 1 der Richtlinie 2013/36/EU beantragen, zumindest wenn diese Zweigstellen unter Verstoß gegen die Binnenmarktvorschriften Tätigkeiten mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten ausüben, wenn sie ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität der Union oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen oder wenn der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, mindestens 40 Mrd. EUR oder der Betrag der Vermögenswerte der Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, mindestens 10 Mrd. EUR beträgt. Zudem sollten die zuständigen Behörden verpflichtet sein, zu bewerten, ob Zweigstellen aus Drittländern systemrelevant sind, wenn der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die derselben Drittandsgruppe angehören, mindestens 40 Mrd. EUR beträgt. Alle Zweigstellen aus Drittländern, die derselben Drittlandsgruppe angehören und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union niedergelassen sind, sollten durch die jeweils zuständigen Behörden einer solchen Bewertung unterzogen werden. Bei dieser Bewertung sollte anhand spezifischer Kriterien geprüft werden, ob diese Zweigstellen ein ähnliches Risiko für die Finanzstabilität der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen wie Institute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „systemrelevant“ eingestuft werden. Gelangen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass Zweigstellen aus Drittländern systemrelevant sind, so sollten sie diesen Zweigstellen Anforderungen auferlegen, die geeignet sind, Risiken für die Finanzstabilität zu mindern. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden von Zweigstellen aus Drittländern verlangen können, dass sie eine Zulassung als Tochterinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beantragen, um im Mitgliedstaat oder in der Union weiterhin Bankgeschäfte tätigen zu können. Zudem sollten die zuständigen Behörden weitere Anforderungen festlegen können, insbesondere die Verpflichtung, Vermögenswerte oder Tätigkeiten von Zweigstellen aus Drittländern in der Union so umzustrukturieren, dass diese Zweigstellen nicht mehr systemrelevant sind, oder die Verpflichtung, zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Kapital, Liquidität, Berichterstattung oder Offenlegung zu erfüllen, wenn Risiken für die Finanzstabilität auf diese Weise in ausreichendem Umfang begegnet werden kann. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, Zweigstellen aus Drittländern, die als systemrelevant bewertet wurden, keine dieser Anforderungen aufzuerlegen; in diesem Fall sollten sie der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen aus Drittländern oder Tochterinstitute errichtet hat, eine mit Gründen versehene Mitteilung vorlegen. Um die unionsweiten Auswirkungen zu berücksichtigen, sollten die zuständigen Behörden, die beschließen, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, die Zulassung als Tochterinstitut zu verlangen, vorab die EBA und die betroffenen zuständigen Behörden konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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