ErwGr. 19

DIR_2024_1619 · zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten die Mindestanforderungen an Zweigstellen aus Drittländern im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko für die Finanzstabilität und die Marktintegrität in der Union und den Mitgliedstaaten stehen. Daher sollten Zweigstellen aus Drittländern, die als risikoreicher betrachtet werden, der Klasse 1 und Zweigstellen, die analog zur Definition des „kleinen und nicht komplexen Instituts“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als kleine, nicht komplexe Zweigstellen betrachtet werden, von denen kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität ausgeht, der Klasse 2 zugeordnet werden. Dementsprechend sollte bei Zweigstellen aus Drittländern, die in einem Mitgliedstaat Vermögenswerte in Höhe von 5 Mrd. EUR oder mehr verbucht haben, davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer größeren Größe und Komplexität ein solches höheres Risiko bergen, da ihr Ausfall zu einer erheblichen Störung des Bankendienstleistungsmarkts oder des Bankensystems des betreffenden Mitgliedstaats führen könnte. Zweigstellen aus Drittländern, die für die Entgegennahme von Privatkundeneinlagen zugelassen sind, sollten — sofern der Betrag solcher Einlagen einen bestimmten Schwellenwert übersteigt — unabhängig von ihrer Größe ebenfalls als risikoreicher betrachtet werden, da ihr Ausfall besonders schutzbedürftige Einleger treffen könnte und zu einem Verlust des Vertrauens in die Sicherheit und Solidität des Bankensystems des Mitgliedstaaten und seine Fähigkeit, die Ersparnisse der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, führen könnte. Deshalb sollten beide Arten von Zweigstellen aus Drittländern der Klasse 1 zugeordnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2024

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