ErwGr. 12

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

Um das Vorgehen der Strafjustiz gegen zugunsten juristischer Personen begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zu stärken und die Begehung solcher Straftaten zu verhindern, sollte die Gestaltung der Sanktionen für juristische Personen präzisiert und mit anderen strafrechtlichen Instrumenten der Union abgestimmt werden. Nach den Richtlinien 2014/23/EU (4), 2014/24/EU (5) und 2014/25/EU (6) des Europäischen Parlaments und des Rates ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen Kinderarbeit oder anderen Formen des Menschenhandels ein Ausschlussgrund von der Teilnahme an einem Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch beschließen, den Ausschluss juristischer Personen von Verfahren zur Auftrags- oder Konzessionsvergabe so in die strafrechtlichen und nicht strafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen aufzunehmen, die gegen juristische Personen verhängt werden können, dass auch Aufträge und Konzessionen unterhalb der Schwellenwerte nach den jeweiligen Richtlinien darin enthalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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