ErwGr. 15

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

Um die einzelstaatlichen Kapazitäten für die frühzeitige Erkennung und Identifizierung der Opfer und deren Verweisung an geeignete Schutz-, Unterstützungs- und Betreuungsdienste zu stärken, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einen oder mehrere Verweisungsmechanismen einrichten. Die Einrichtung formeller Verweisungsmechanismen und die Benennung einer nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Verweisung der Opfer sind unverzichtbar für die Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Ein Verweisungsmechanismus sollte ein transparenter, zugänglicher und harmonisierter Rahmen sein, der die frühzeitige Erkennung und Identifizierung, Unterstützung und Betreuung der Opfer von Menschenhandel sowie deren Verweisung an die zuständigen nationalen Organisationen und Stellen erleichtert. In einem solchen Rahmen sollten die teilnehmenden zuständigen Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträger benannt und ihre jeweiligen Zuständigkeiten, einschließlich der Verfahren und der Kommunikationswege, festgelegt werden. Diese Verweisungsmechanismen können die Form einer Reihe festgelegter Verfahren, Leitlinien, Kooperationsvereinbarungen oder Protokolle annehmen. Ein Verweisungsmechanismus sollte für alle Opfer und für alle Formen von Menschenhandelsdelikten gelten, wobei die individuelle Schutzbedürftigkeit der Opfer zu berücksichtigen ist. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen einzigen Verweisungsmechanismus einzurichten, wenn die Organisation der öffentlichen Verwaltung dies zulässt. Die Kontaktstellen sollten als Anlaufstellen dienen, die für die grenzüberschreitende Verweisung von Opfern zuständig sind, und zwar bezüglich der Beziehungen zwischen den Behörden oder Institutionen, die für die grenzüberschreitende Unterstützung von Opfern in den verschiedenen Mitgliedstaaten zuständig sind, aber nicht als Anlaufstellen für die Opfer selbst. Die Kontaktstellen können auf bestehenden Mechanismen oder Governance-Strukturen aufbauen und müssen nationale Beschwerdemechanismen oder Hotlines nicht ersetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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