ErwGr. 16

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

Um die Unterstützung und Betreuung der Opfer von Menschenhandel zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Opfer zu Schutzunterkünften und sicherer Unterbringung, die den besonderen Bedürfnissen der Opfer von Menschenhandel gerecht werden, Zugang haben. Um die Sicherheit mutmaßlicher oder identifizierter Opfer zu verstärken, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, zu verlangen, dass Personal, das in Schutzunterkünften mit Opfern von Menschenhandel in Kontakt kommt, keine Vorstrafen hat in Bezug auf Menschenhandel oder Straftaten oder sonstige strafbare Handlungen, die Anlass zu ernsten Zweifeln geben, dass das Personal in der Lage ist, eine verantwortungsvolle Aufgabe gegenüber den Opfern zu übernehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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