ErwGr. 18

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür sorgen, dass Opfer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit, ihrer Staatsbürgerschaft, ihres Aufenthaltsorts oder ihrer Aufenthaltsberechtigung sowie von der sie betreffenden Form der Ausbeutung Unterstützung erhalten. Das Ziel der Unterstützung sollte in der vollständigen Wiedereingliederung in die Gesellschaft bestehen, wobei dies auch Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung und Zugang zum Arbeitsmarkt, im Einklang mit nationalem Recht, umfassen kann, sowie die Rückkehr in ein unabhängiges Leben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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