ErwGr. 19

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen von Asylverfahren der spezifischen Situation der Schutzbedürftigkeit der Opfer von Menschenhandel, die internationalen Schutz benötigen können, Rechnung tragen, unter anderem — sofern anwendbar — durch besondere Verfahrensgarantien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie durch die Berücksichtigung besonderer Aufnahmebedürfnisse gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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