Mit dieser Richtlinie wird die Inanspruchnahme eines Dienstes eines Opfers von Menschenhandel kriminalisiert, wenn dies in dem Wissen geschieht, dass die Person, die den Dienst anbietet, ein Opfer ist. Der Begriff des „Wissens“ sollte nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgelegt werden. Im Einzelfall sollten bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme in dem Wissen erfolgt ist, dass der Dienst von einem Opfer von Menschenhandel erbracht wurde, unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auf das Wissen kann aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Die Umstände können sich unter anderem auf die Opfer selbst beziehen, auf die Bedingungen, unter denen die Dienste von den Opfern erbracht werden mussten, sowie auf spezifische Tatsachen, die als Zeichen der Kontrolle eines Menschenhändlers über die Opfer angesehen werden könnten. Was die Umstände, die sich auf die Opfer selbst beziehen, angeht, so können mangelnde Kenntnisse einer National- oder Regionalsprache, offenkundige Anzeichen psychischen oder physischen Schadens oder offenkundige Anzeichen von Angst oder mangelndes Wissen darüber, an welchen Orten oder in welchen Städten die Personen sich befinden oder befunden haben, berücksichtigt werden. Was die Bedingungen, unter denen die Dienste erbracht werden mussten, angeht, so könnten Lebensstandard und Arbeitsbedingungen der Person, die den Dienst erbringt, berücksichtigt werden, sowie der Zustand der Räumlichkeiten, in denen der Dienst erbracht wurde. Zeichen von Kontrolle eines Menschenhändlers über die Opfer könnten festgestellt werden, wenn es offenkundige Kontrollmaßnahmen von außen über die Personen, die die Dienste erbringen, oder Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit gibt, oder wenn die Personen, die die Dienste erbringen, nicht im Besitz ihrer nationalen Personalausweise oder Reisepässe sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024
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