ErwGr. 29

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

Im Zusammenhang mit Ausbildungsmaßnahmen und um die wirksame Umsetzung der nationalen Bestimmungen über den Verzicht auf Strafverfolgung oder die Straffreiheit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Staatsanwälte und Strafverfolgungsbehörden, die wahrscheinlich in Kontakt mit den Opfern oder potenziellen Opfern von Menschenhandel kommen, sensibilisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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