ErwGr. 4

DIR_2024_1712 · zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

In Kombination mit intersektionaler Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und anderer nach Unionsrecht verbotener Diskriminierungsgründe kann Menschenhandel besonders schwere Auswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Opfer, die von einer solchen intersektionalen Diskriminierung betroffen — und daher umso schutzbedürftiger — sind, gebührend berücksichtigen, indem sie spezifische Maßnahmen für Fälle vorsehen, in denen intersektionale Diskriminierung vorliegt. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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