(1)In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h sowie Artikel 15 Absätze 4 und 6 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1.
Juli 2026 veröffentlicht wurden, an.
Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1.
Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.
(2)In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4.
August 2024 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und vor dem 1.
Juli 2026 in Betrieb sind und eine Genehmigung haben, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba, bb und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absatz 4 bei Erteilung bzw.
Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw.
Artikel 21 Absatz 5 oder bei Aktualisierung der Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1.
Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1.
September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4.
August 2024 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und für die vor dem 1.
Juli 2026 von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 1.
Juli 2027 in Betrieb genommen werden, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absatz 4 bei Erteilung bzw.
Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw.
Artikel 21 Absatz 5 oder innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1.
Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1.
September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, angewandt.
In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, die vor dem 4.
August 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, gilt Artikel 15 Absatz 3, wenn die Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen erteilt oder nach Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen aktualisiert wird, die nach dem 1.
Juli 2026 gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit einer Anlage veröffentlicht wurden, oder wenn die Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 5 aktualisiert wird, oder bis zum 1.
September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1, 2 und 3 müssen die in diesen Unterabsätzen genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3.
August 2024 geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.
(3)In Bezug auf Anlagen, die vor dem 4.
August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und in Anhang I Nummer 2.3 Buchstabe aa genannte Tätigkeiten und die Endbearbeitung von Textilfasern oder Textilien gemäß Nummer 6.2 jenes Anhangs ausführen, die vor dem 1.
Juli 2026 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h, Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach dem 1.
Juli 2026 an.
(4)Bei Anlagen, die vor dem 4.
August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen und die Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 1.4, Nummer 2.3 Buchstaben b und ba, Nummer 2.7 und Nummer 3.6 durchführen, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h und Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5 oder bis zum 1.
September 2034, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, an.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in dem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.
Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1.
Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Erteilung ihrer Genehmigung ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.
(5)Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia durchführen, erfolgt die Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten innerhalb von a) vier Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 600 GVE oder mehr hat; b) fünf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 400 GVE oder mehr hat; c) sechs Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts bei allen anderen Anlagen, die unter Anhang Ia fallen.
Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in dem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.
(6)Ausnahmeregelungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor dem 1.
Juli 2026 festgelegt wurden, bleiben so lange gültig, bis die zuständige Behörde erneut bewertet, ob die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 5 gerechtfertigt ist.
Die Neubewertung erfolgt innerhalb von vier Jahren ab dem 1.
Juli 2026 oder als Teil der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, je nachdem, welcher der betreffenden Zeitpunkte früher liegt.
(7)Abweichungen für das Testen und die Verwendung von Zukunftstechniken, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3.
August 2024 geltenden Fassung vor dem 1.
Juli 2026 genehmigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des in der Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung genannten Zeitraums gültig.
Nach Ablauf des angegebenen Zeitraums muss das Testen der Technik eingestellt werden, oder die Tätigkeit muss mindestens die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte erreichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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