Art. 79 – Sanktionen

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

(1)Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihre Umsetzung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, mit denen denjenigen, die den Verstoß begangen haben, effektiv der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verstoß genommen wird. Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beträgt der Höchstbetrag der in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen mindestens 3 % des Jahresumsatzes des Betreibers in der Union in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Geldbuße verhängt wird. Die Mitgliedstaaten können auch oder alternativ dazu strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen;
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes; b) die von dem Verstoß betroffenen Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen; c) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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