Art. 79a – Schadensersatz

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen Ersatz für diesen Schaden zu verlangen und zu erhalten.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.
(3)Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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