Art. 70c – Genehmigungen und Registrierungen

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, ohne eine Genehmigung oder eine Registrierung betrieben wird und dass der Betrieb aller Anlagen im Geltungsbereich dieses Kapitels den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i entspricht. Die Mitgliedstaaten können etwaige bereits bestehende Verfahren ähnlicher Art für die Registrierung von Anlagen verwenden, um die Entstehung von Verwaltungsaufwand zu verhindern. Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren für die Genehmigung der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen anwenden: a) bei mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel, b) bei mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine über 30 kg, oder c) bei mehr als 750 Plätzen für Sauen. Die Mitgliedstaaten können Anforderungen für bestimmte Kategorien der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen in die allgemeinen bindenden Vorschriften nach Artikel 6 aufnehmen. Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren zur Registrierung oder Erteilung einer Genehmigung für die Anlagen fest, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen. Diese Verfahren müssen mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten.
(2)Registrierungen oder Genehmigungsanträge müssen mindestens eine Beschreibung der folgenden Elemente umfassen: a) Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten; b) Tierart; c) gegebenenfalls Besatzdichte in GVE je Hektar, berechnet gemäß Anhang Ia; d) Kapazität der Anlage; e) Quellen der Emissionen aus der Anlage; f) Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Medium.
(3)Den Anträgen ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Absatz 2 genannten Informationen beizufügen.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich über geplante wesentliche Änderungen an den in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen unterrichtet, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Gegebenenfalls überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder fordert den Betreiber auf, eine Genehmigung zu beantragen oder eine neue Registrierung vorzunehmen.
(5)Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Betriebsvorschriften gemäß Artikel 70i und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von elf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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