Art. 70f – Nichteinhaltung

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissions- und Umweltleistungswerte gemäß den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i überwacht werden und die darin festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte nicht überschreiten.
(2)Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames System zur Überwachung der Einhaltung ein, das auf Umweltinspektionen oder anderen Maßnahmen beruht, um die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu überprüfen.
(3)Im Falle einer Nichteinhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde den Betreiber, neben den gemäß Artikel 70d ergriffenen Maßnahmen, zum Ergreifen aller Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, damit die Anforderungen unverzüglich wieder eingehalten werden. Verursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Verschlechterung des Zustands von Luft, Wasser oder Boden vor Ort oder stellt sie eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder droht sie, dies zu tun, setzt die zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Anlage aus, bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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