Art. 70d – Verpflichtungen des Betreibers

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber die Emissionen und die damit verbundenen Umweltleistungswerte gemäß den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i überwacht. Die Überwachungsdaten werden mittels Messverfahren oder, sofern dies nicht durchführbar ist, durch Berechnungsmethoden, wie etwa die Anwendung von Emissionsfaktoren, ermittelt. Die Methoden zur Erhebung der Überwachungsdaten werden in den Betriebsvorschriften beschrieben. Der Betreiber führt Aufzeichnungen über und verarbeitet alle Überwachungsergebnisse über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf eine Weise, die die Verifizierung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte ermöglicht, die in den Betriebsvorschriften festgelegt sind.
(2)Im Falle einer Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte, die in den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i festgelegt sind, verpflichten die Mitgliedstaaten den Betreiber zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden.
(3)Der Betreiber stellt sicher, dass jegliches Düngemanagement, darunter die Ausbringung von Abfällen, tierischen Nebenprodukten oder anderen von der Anlage erzeugten Rückständen, gemäß den in den Betriebsvorschriften festgelegten BVT sowie im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erfolgt und keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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