ErwGr. 25

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Zum Zwecke der laufenden Verbesserung von Umweltleistung und Anlagensicherheit, unter anderem durch Abfallvermeidung, die Optimierung von Ressourcennutzung und die Wasserwiederverwendung sowie die Vermeidung oder Minderung von Risiken in Verbindung mit der Verwendung gefährlicher Stoffe, sollten Betreiber von Anlagen ein Umweltmanagementsystem gemäß dieser Richtlinie und den maßgeblichen BVT-Schlussfolgerungen einführen und umsetzen und maßgebliche Teile davon der Öffentlichkeit zugänglich machen. Betreiber sollten die Möglichkeit haben, vor der Bereitstellung der maßgeblichen Teile ihres Umweltmanagementsystems Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu redigieren oder auszulassen. Dabei sollte restriktiv vorgegangen werden und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Offenlegung berücksichtigt werden. Das Umweltmanagementsystem sollte auch das Management von Risiken in Verbindung mit der Verwendung gefährlicher Stoffe sowie eine Analyse zu einer möglichen Substitution gefährlicher Stoffe durch sicherere Alternativen umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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