ErwGr. 26

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU entspricht, sollte es vom Betreiber überprüft und von einem vom Betreiber beauftragten externen Prüfer geprüft werden. Bei dem Prüfer sollte es sich entweder um eine Konformitätsbewertungsstelle handeln, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) nach ISO 17021 akkreditiert ist, oder um eine natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung als Umweltgutachter gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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