ErwGr. 29

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt erfordert unter anderem die Festlegung von Emissionswerten in Genehmigungen auf einem Niveau, das die Einhaltung der geltenden, in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten BVT-assoziierten Emissionswerte sicherstellt. BVT-assoziierte Emissionswerte werden in der Regel nicht als einzelne Werte, sondern als Spannen ausgedrückt, um die Unterschiede zwischen Anlagen einer bestimmten Art widerzuspiegeln, die zu Unterschieden bei der Umweltleistung führen, wenn BVT angewendet werden. Beispielsweise wird mit einer bestimmten BVT in verschiedenen Anlagen unter Umständen nicht dieselbe Leistung erzielt, eignen sich einige BVT möglicherweise nicht für bestimmte Anlagen oder könnte eine Kombination von BVT bei bestimmten Schadstoffen oder Umweltmedien wirksamer sein als andere. Das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt wurde bisher durch die Praktik gefährdet, die Emissionsgrenzwerte in Höhe des weniger strengen Endes der BVT-assoziierten Emissionswertespannen festzusetzen, ohne das Potenzial einer Anlage zu berücksichtigen, durch die Anwendung der BVT geringere Emissionswerte zu erzielen. Diese Praktik hält Vorreiter davon ab, wirkungsvollere Techniken einzuführen, und behindert die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Um die Emissionen zu verringern, sollte die zuständige Behörde die Emissionsgrenzwerte auf dem strengsten für die spezifische Anlage erreichbaren Niveau festlegen, wobei sie die gesamte Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte und medienübergreifende Auswirkungen berücksichtigen sollte. Die Emissionsgrenzwerte sollten auf einer Bewertung seitens des Betreibers basieren, in der analysiert wird, ob die Werte am strengeren Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und mit der angestrebt wird, die bestmögliche Umweltleistung für die spezifischen Anlagen zu verwirklichen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Betreiber nachweisen kann, dass bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten BVT in der betroffenen Anlage nur weniger strenge Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Um die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in Genehmigungen und die Annahme allgemeiner bindender Vorschriften zu unterstützen, sollten die BVT-Schlussfolgerungen Angaben über die Umstände enthalten, unter denen niedrigere Emissionswerte innerhalb der für Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen festgelegten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können. Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten innerhalb der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte sollte das Ausnahmeverfahren nicht anwendbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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