ErwGr. 30

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

In den BVT-Schlussfolgerungen sollten Zukunftstechniken und beste verfügbare Techniken angegeben werden, die Industrieunternehmen einsetzen können, um Anlagen so umzubauen, dass sie mit dem Unionsziel einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft im Einklang stehen. Die zuständigen Behörden sollten den Industrieunternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung eines tiefgreifenden, mit erheblichen Investitionen verbundenen industriellen Wandels durch in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebene und in einem Transformationsplan festgelegte BVT oder Zukunftstechniken einräumen können, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie oder den Austausch einer bestehenden Anlagenach sich ziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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