ErwGr. 31

DIR_2024_1785 · zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

In den letzten Jahren waren die Union und ihre Mitgliedstaaten von außergewöhnlichen Krisensituationen betroffen, etwa der COVID-19-Pandemie und dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Diese Krisen haben plötzlich und unmittelbar die Energieversorgung und die Versorgung mit gesellschaftlich wichtigen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen beeinträchtigt und zu gravierenden Engpässen und Störungen geführt, die eine rasche Reaktion erfordern. Im Falle von Krisen, die eine solche Reaktion erfordern, könnte es erforderlich sein, weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte als die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Werte festzulegen, um die Energieerzeugung oder die Herstellung anderer Ausrüstung von entscheidender Bedeutung aufrechtzuerhalten oder die Kontinuität des Betriebs wichtiger Anlagen zu ermöglichen. Die Notwendigkeit, weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte festzulegen, muss gegen die Notwendigkeit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen, abgewogen werden. Daher können weniger strenge Grenzwerte nur als letztes Mittel festgelegt werden, wenn alle weniger umweltschädlichen Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass durch Emissionen aus der Anlage keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird. Um die Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu kontrollieren, sollten die Emissionen überwacht werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, strenge Vorgaben hinsichtlich der außergewöhnlichen Krisensituationen und der dabei zu berücksichtigenden Umstände machen können. Die Kommission sollte prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen gerechtfertigt sind, und Einwände erheben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist; in diesem Fall sollte der Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung unverzüglich ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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