Art. 17 – Vermutung der Rechtsgültigkeit

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

(1)In Verletzungsverfahren wird zugunsten des Inhabers des eingetragenen Designs davon ausgegangen, dass die in den Artikeln 3 bis 8 festgelegten Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs erfüllt sind und dass das Design nicht unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c eingetragen wurde.
(2)Die Vermutung der Rechtsgültigkeit nach Absatz 1 kann auf dem Wege aller in der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats verfügbaren Verfahren, einschließlich Widerklagen, widerlegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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