(1)Die Eintragung eines Designs gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne die Zustimmung des Inhabers zu benutzen.
(2)Insbesondere kann Folgendes gemäß Absatz 1 verboten werden: a) die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird; b) die Einfuhr oder die Ausfuhr eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a; c) der Besitz eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu den Zwecken, die in den Buchstaben a und b genannt sind; d) das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses gemäß Buchstabe a zu ermöglichen.
(3)Der Inhaber eines eingetragenen Designs ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im Handelsverkehr Erzeugnisse aus Drittländern in den Mitgliedstaat, in dem das Design eingetragen ist, zu verbringen, die in diesem Mitgliedstaat nicht in den Zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn in diese Erzeugnisse ein identisches Design aufgenommen ist oder ein identisches Design bei solchen Erzeugnissen verwendet wird, oder wenn das Design in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Erzeugnissen unterschieden werden kann, und der Rechtsinhaber keine Zustimmung erteilt hat. Das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Recht erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob ein eingetragenes Design verletzt wurde, und das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingeleitet wurde, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Erzeugnisse nachweist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Erzeugnisse im Land der endgültigen Bestimmung zu untersagen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024
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