Art. 14 – Nichtigkeitsgründe

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

(1)Ist das Design eingetragen worden, so wird das Design in jedem der folgenden Fälle für nichtig erklärt: a) Das Design ist kein Design im Sinne des Artikels 2 Nummer 3, b) das Design erfüllt nicht die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 8, c) das Design wurde unter Verstoß gegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 13 Absatz 2 eingetragen, d) entsprechend einer Entscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ist der Inhaber des Designs nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht dazu berechtigt, e) das Design kollidiert mit einem früheren Design, das der Öffentlichkeit vor oder nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor oder nach dem Prioritätstag des Designs zugänglich gemacht wurde und das seit einem vor dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag des Designs liegenden Zeitpunkt geschützt ist i) durch ein eingetragenes Unionsdesign oder eine Anmeldung eines Unionsdesigns vorbehaltlich seiner Eintragung; ii) durch ein eingetragenes Design des betreffenden Mitgliedstaats oder durch die Anmeldung eines solchen Rechts vorbehaltlich seiner Eintragung; iii) durch ein aufgrund internationaler Vereinbarungen mit Wirkung in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenes Design oder durch eine Anmeldung eines solchen Rechts vorbehaltlich seiner Eintragung; f) in einem jüngeren Design wird ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet und das Unionsrecht oder das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, berechtigen den Rechtsinhaber des Zeichens dazu, diese Verwendung zu untersagen, g) das Design stellt eine unerlaubte Benutzung eines Werks dar, das nach dem Urheberrecht des betreffenden Mitgliedstaats geschützt ist.
(2)Ist ein Design eingetragen worden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das Design für nichtig zu erklären ist, wenn das Design eine vollständige oder teilweise Wiedergabe von Bestandteilen eines kulturellen Erbes enthält, die von nationalem Interesse sind.
(3)Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Nichtigkeitsgründe können geltend gemacht werden von a) jeder natürlichen oder juristischen Person oder b) jeder Gruppe oder Organisation, die zur Vertretung der Interessen von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern, Händlern oder Verbrauchern gegründet wurde, sofern diese Gruppe oder Organisation nach dem für sie geltenden Recht prozessfähig ist.
(4)Der in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von Personen oder Rechtsträgern geltend gemacht werden, die von der missbräuchlichen Benutzung betroffen sind.
(5)Der in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Nichtigkeitsgrund darf ausschließlich von der Person geltend gemacht werden, die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf das Design hat.
(6)Die in Absatz 1 Buchstaben e, f und g vorgesehenen Nichtigkeitsgründe dürfen ausschließlich von folgenden Personen geltend gemacht werden: a) dem Anmelder oder dem Inhaber des älteren Rechts; b) den Personen, die nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berechtigt sind, das Recht auszuüben oder c) einem Lizenznehmer, der von dem Inhaber des älteren Rechts ermächtigt wurde.
(7)Ein eingetragenes Design kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder oder ein Inhaber eines der in Absatz 1 Buchstaben e bis g genannten Rechte der Eintragung des Designs vor der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung oder der Widerklage ausdrücklich zugestimmt hat.
(8)Ein Design kann auch noch für nichtig erklärt werden, wenn es erloschen ist oder der Verzicht darauf erklärt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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