Art. 12 – Vermutung zugunsten des eingetragenen Inhabers des Designs

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

In jedem Verfahren vor dem Amt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz beansprucht wird, sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das Design eingetragen wurde; hingegen gilt vor der Eintragung diejenige Person als berechtigt, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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