Art. 25 – Anforderungen für die Anmeldung

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

(1)Die Anmeldung eines Designs muss mindestens Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) eine hinreichend klare Wiedergabe des Designs, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen; d) die Angabe derjenigen Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(2)Für die Anmeldung eines Designs sind die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(3)Die Angabe der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe d berührt nicht den Schutzumfang für das Design. Dies gilt auch für eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe und jegliche darin enthaltene verbale Verzichtserklärung, wenn eine solche Beschreibung von einem Mitgliedstaat vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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