(1)Das Design ist in einer beliebigen Form visuell darzustellen, entweder in Schwarz-Weiß oder in Farbe. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch oder animiert sein und erfolgt mit allen geeigneten Mitteln unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien, einschließlich Zeichnungen, Fotografien, Videos, Computerbildgebung oder Computermodellierung.
(2)Die Wiedergabe muss alle Merkmale des Designs, für die Schutz beansprucht wird, in einer oder mehreren Ansichten zeigen. Darüber hinaus können andere Arten von Ansichten eingereicht werden, um spezifische Merkmale des Designs näher zu erläutern.
(3)Enthält die Wiedergabe unterschiedliche Darstellungen des Designs oder enthält sie mehr als eine Ansicht, so müssen diese miteinander im Einklang stehen, und der Gegenstand der Eintragung wird durch alle visuellen Merkmale dieser Ansichten oder Darstellungen — in Kombination — bestimmt.
(4)Das Design muss allein dargestellt werden, ohne sonstige zusätzliche Elemente.
(5)Elemente, für die kein Schutz beansprucht wird, sind mit visuellen Verzichtserklärungen zu kennzeichnen. Diese visuellen Verzichtserklärungen sind einheitlich zu verwenden.
(6)Die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Amt für geistiges Eigentum arbeiten untereinander und mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusammen, um gemeinsame Standards für die Anforderungen an die Wiedergabe und die Mittel der Darstellung von Designs festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Art und Anzahl der zu verwendenden Ansichten, die Arten zulässiger visueller Verzichtserklärungen sowie die technischen Spezifikationen der für die Wiedergabe, Speicherung und Anmeldung von Designs zu verwendenden Mittel, wie Formate und Größe der entsprechenden elektronischen Dateien.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024
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