Art. 28 – Anmeldetag

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

(1)Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem der Anmelder die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c beim Amt eingereicht hat.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der Anmeldetag zuerkannt werden, wenn ein oder mehrere der nach Artikel 26 erforderlichen Element(e) fehlen, sofern die Wiedergabe des Designs als Ganzes im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c hinreichend klar ist.
(3)Die Mitgliedstaaten können die Zuerkennung des Anmeldetags zudem von der Zahlung einer Gebühr gemäß Artikel 25 Absatz 2 abhängig machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 28 DIR_2024_2823 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 28 DIR_2024_2823 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.