Art. 30 – Aufschiebung der Bekanntmachung

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

(1)Der Anmelder eines Designs kann mit der Anmeldung beantragen, die Bekanntmachung des eingetragenen Designs um bis zu 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätstag aufzuschieben.
(2)Ist das Design eingetragen, so sind — vorbehaltlich der Bestimmungen des nationalen Rechts zum Schutz berechtigter Interessen Dritter — weder die Wiedergabe des Designs noch Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung öffentlich einsehbar.
(3)Es wird ein Hinweis auf die Aufschiebung der Bekanntmachung des eingetragenen Designs veröffentlicht.
(4)Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder zu einem früheren vom Rechtsinhaber beantragten Zeitpunkt stellt das Amt alle Eintragungen im Register und die Akte betreffend die Anmeldung zur öffentlichen Einsichtnahme bereit und macht das eingetragene Design bekannt.
(5)Der Rechtsinhaber kann die Bekanntmachung des eingetragenen Designs nach Absatz 4 verhindern, indem er einen Antrag auf Verzicht auf das eingetragene Design einreicht.
(6)Die Mitgliedstaaten können abweichend von den Absätzen 4 und 5 vorsehen, dass das Amt das eingetragene Design nur auf Antrag des Rechtsinhabers bekanntmacht. Sieht ein Mitgliedstaat die Zahlung einer Bekanntmachungsgebühr vor, so kann der Erhalt der Zahlung dieser Gebühr als ein solcher Antrag gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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