Art. 31 – Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

(1)Unbeschadet des Rechts der Parteien auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht können die Mitgliedstaaten für die Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Designs ein effizientes und zügiges Verwaltungsverfahren bei ihren Ämtern bereitstellen.
(2)Im Verwaltungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass das Design zumindest aus den folgenden Gründen für nichtig zu erklären ist: a) Das Design hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil es nicht der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 entspricht oder nicht die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 8 erfüllt; b) das Design hätte aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht eingetragen werden dürfen; c) das Design hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil ein älteres Design im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e besteht.
(3)Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 sind folgende Personen berechtigt, einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Designs zu stellen: a) im Fall von Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Personen, Gruppen oder Stellen; b) im Fall von Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Personen oder Rechtsträger; c) im Fall von Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels zumindest die in Artikel 14 Absatz 6 Buchstaben a und b genannten Personen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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