ErwGr. 16

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

Abgesehen von der sichtbaren Wiedergabe in einer Anmeldung müssen die Designmerkmale eines Erzeugnisses zu keinem bestimmten Zeitpunkt bzw. in keiner bestimmten Verwendungssituation sichtbar sein, damit der Designschutz wirksam werden kann. Abweichend von diesem Grundsatz sollte sich der Schutz weder auf Bauelemente erstrecken, die während der üblichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses nicht sichtbar sind, noch auf Merkmale eines Bauelements, die nicht sichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist, oder die selbst nicht die Voraussetzungen in Bezug auf die Neuheit oder Eigenart erfüllen. Daher sollten Designmerkmale von Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Designmerkmale die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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