ErwGr. 18

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

Die Eigenart eines Designs sollte danach beurteilt werden, ob sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Designs beim informierten Benutzer hervorruft, von dem unterscheidet, den ein beliebiges anderes Design, das Teil des vorbestehenden Formschatzes ist, bei diesem Nutzer hervorruft; diese Beurteilung sollte die Art des Erzeugnisses, bei dem das Design verwendet wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere den Industriesektor, zu dem es gehört, und den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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