ErwGr. 17

DIR_2024_2823 · über den rechtlichen Schutz von Designs

Die Erzeugnisangabe sollte zwar Teil einer Anmeldung eines Designs sein, sie sollte jedoch den Schutzumfang des Designs als solchen nicht berühren. Die Erzeugnisangaben können neben der Wiedergabe des Designs jedoch dazu dienen, die Art des Erzeugnisses zu bestimmen, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll. Darüber hinaus verbessern die Erzeugnisangaben die Recherchierbarkeit von Designs im Designregister, das von einer Behörde für den gewerblichen Rechtsschutz geführt wird, und sie erhöhen die Transparenz und Zugänglichkeit eines Registers. Daher sollten vor der Eintragung genaue Erzeugnisangaben vorhanden sein, ohne dass die Anmelder von Designs übermäßig belastet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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