(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „digitale Arbeitsplattform“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt, die alle folgenden Anforderungen erfüllt: i) Sie wird zumindest teilweise auf elektronischem Wege, z. B. über eine Website oder eine mobile Anwendung, aus der Ferne bereitgestellt; ii) sie wird auf Verlangen eines Empfängers der Dienstleistung erbracht; iii) sie umfasst als notwendigen und wesentlichen Bestandteil die Organisation der von Einzelpersonen entgeltlich geleisteten Arbeit, unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten Ort ausgeführt wird; iv) sie geht mit dem Einsatz automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme einher; b) „Plattformarbeit“ Arbeit, die über eine digitale Arbeitsplattform organisiert und in der Union von einer Einzelperson auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen der digitalen Arbeitsplattform oder einem Vermittler und der Einzelperson ausgeführt wird, unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis zwischen der Einzelperson oder einem Vermittler und dem Empfänger der Dienstleistung besteht; c) „Person, die Plattformarbeit leistet“ oder „Plattformarbeit leistende Person“, eine Einzelperson, die Plattformarbeit leistet, unabhängig davon, welcher Art das Vertragsverhältnis ist oder wie die beteiligten Parteien dieses Verhältnis bezeichnen; d) „Plattformbeschäftigter“ jede Person, die Plattformarbeit leistet und nach den Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten einen Arbeitsvertrag hat oder als in einem Arbeitsverhältnis stehend gilt, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist; e) „Vermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die — für die Zwecke der Bereitstellung von Plattformarbeit für oder über eine digitale Arbeitsplattform — i) ein Vertragsverhältnis mit dieser digitalen Arbeitsplattform und ein Vertragsverhältnis mit der Plattformarbeit leistenden Person begründet, oder ii) sich in einer Unterauftragskette zwischen dieser digitalen Arbeitsplattform und der Plattformarbeit leistenden Person befindet; f) „Arbeitnehmervertreter“ die Vertreter der Plattformbeschäftigten, wie Gewerkschaften und Vertreter, die von den Plattformbeschäftigten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten frei gewählt werden; g) „Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten“ Arbeitnehmervertreter und, soweit in den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen, Vertreter von Personen, die Plattformarbeit leisten, bei denen es sich nicht um Plattformbeschäftigte handelt; h) „automatisierte Beobachtungssysteme“ Systeme, die zur Kontrolle, Beobachtung oder Bewertung durch elektronische Hilfsmittel der Arbeitsleistung von Personen, die Plattformarbeit leisten, oder der Tätigkeiten, die innerhalb der Arbeitsumgebung ausgeführt werden, einschließlich durch Erhebung personenbezogener Daten, eingesetzt werden oder diese unterstützen; i) „automatisierte Entscheidungssysteme“ Systeme, die eingesetzt werden, um durch elektronische Hilfsmittel Entscheidungen zu treffen oder zu unterstützen, die sich erheblich auf Personen, die Plattformarbeit leisten, einschließlich der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten, auswirken, insbesondere Entscheidungen, die sich auf ihre Einstellung, ihren Zugang zu den Arbeitsaufträgen und deren Organisation, ihr Entgelt, einschließlich der Preisgestaltung einzelner Aufträge, ihre Sicherheit und ihre Gesundheit, ihre Arbeitszeit, ihren Zugang zu Fortbildung, ihre Beförderung oder Maßnahmen gleicher Wirkung und ihren vertraglichen Status, einschließlich der Beschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihres Kontos, auswirken.
(2)Die Definition des Begriffs „digitale Arbeitsplattformen“ in Absatz 1 Buchstabe a schließt Anbieter von Dienstleistungen, deren Hauptzweck in der Nutzung oder im Angebot von Gütern besteht oder über die Einzelpersonen privat Waren weiterverkaufen können, nicht ein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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