(1)Es wird gesetzlich vermutet, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einer Person, die Plattformarbeit über diese Plattform leistet, ein Arbeitsverhältnis ist, wenn gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Tatsachen, die auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, vorliegen. Möchte die digitale Arbeitsplattform die gesetzliche Vermutung widerlegen, hat sie zu beweisen, dass das betreffende Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten ist, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten eine wirksame widerlegbare gesetzliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses fest, die eine Verfahrenserleichterung zugunsten von Personen, die Plattformarbeit leisten, darstellt. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gesetzliche Vermutung nicht dazu führt, dass die Belastung von Personen, die Plattformarbeit leisten, oder von ihren Vertretern durch Anforderungen im Verfahren zur Bestimmung ihres korrekten Beschäftigungsstatus erhöht wird.
(3)Die in diesem Artikel festgelegte gesetzliche Vermutung gilt in allen einschlägigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, wenn es um die Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus der Person geht, die Plattformarbeit leistet. Die gesetzliche Vermutung gilt nicht in Steuer-, Straf- oder Sozialversicherungsverfahren. Die Mitgliedstaaten können jedoch die gesetzliche Vermutung in diesen Verfahren nach nationalem Recht anwenden.
(4)Personen, die Plattformarbeit leisten, und — im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten — ihre Vertreter haben das Recht, das in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Verfahren zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus der Person, die Plattformarbeit leistet, einzuleiten.
(5)Ist eine zuständige nationale Behörde der Auffassung, dass eine Person, die Plattformarbeit leistet, möglicherweise falsch eingestuft ist, so leitet sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geeignete Maßnahmen oder Verfahren ein, um den korrekten Beschäftigungsstatus dieser Person zu bestimmen.
(6)Bei Vertragsverhältnissen, die vor dem 2. Dezember 2026 eingegangen wurden und an diesem Tag noch bestehen, gilt die in diesem Artikel vorgesehene gesetzliche Vermutung nur für den Zeitraum ab diesem Tag.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024
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