Art. 3 – Vermittler

DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen digitale Arbeitsplattformen Vermittler einsetzen, Personen, die Plattformarbeit leisten und ein Vertragsverhältnis mit einem Vermittler haben, denselben Schutz gemäß dieser Richtlinie genießen wie jene, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Maßnahmen, um geeignete Mechanismen zu schaffen, zu denen gegebenenfalls Systeme der gesamtschuldnerischen Haftung gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.11.2024

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