DIR_2024_2831 · zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
Mit der Verordnung (EU) 2016/679 wurde ein allgemeiner Rahmen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen, doch ist es notwendig, besondere Vorschriften festzulegen, die den spezifischen Bedenken in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Beobachtungssysteme oder automatisierter Entscheidungssysteme im Kontext der Plattformarbeit Rechnung tragen. In Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/679 ist bereits vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext festlegen können. Die vorliegende Richtlinie sieht spezifischere Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels automatisierter Systeme im Zusammenhang mit Plattformarbeit vor und gewährleistet damit ein höheres Maß an Schutz der personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten. Mit der vorliegenden Richtlinie werden im Vergleich zur Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere spezifischere Vorschriften für den Einsatz und die Transparenz der automatisierten Entscheidungsfindung festgelegt. Die vorliegende Richtlinie führt auch zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf die Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit der Plattformarbeit ein, um den Schutz der personenbezogenen Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, zu gewährleisten, insbesondere in Fällen in denen durch die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten Entscheidungen getroffen oder unterstützt werden. Die in der vorliegenden Richtlinie im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten verwendeten Begriffe sollten im Sinne der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 verstanden werden.
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